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Kolumne Rechtsstaat, Wochenzeitung Demokratischer Widerstand (DW), bundesweit am Kiosk, in der Verteilung und im Abo (siehe DemokratischerWiderstand.de)

KATASTROPHE IN KARLSRUHE

Von Prof. Dr. jur. Martin Schwab

Der Weimarer Amtsrichter Christian Dettmar hatte durch eine Eilentscheidung auf der Grundlage des §1666 Abs. 4 BGB die Durchsetzung derMasken- und Testpflicht für Kinder an einer Schule in Thüringen untersagt. Das LG Erfurt hatte ihn dafür wegen Rechtsbeugung zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt (siehe dazu meine Besprechung in DW Nr. 146). Der BGH hat die Revision von Christian Dettmar nun mit Urteil vom 20. November 2024 – 2 StR 54/24 – zurückgewiesen. Christian Dettmar ist ab sofort seinen Job los.


WAS SIND DIE GRÜNDE

FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH?


Die schriftliche Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor. In einer Pressemitteilungdes BGH heißt es: »Das Landgericht hat zutreffend als Rechtsbeugung gewertet, dass der Angeklagte […] bei der von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten Einleitung eines Kindesschutzverfahrensin elementarer Weise gegenVerfahrensvorschriften verstieß und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vornahm. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrerKombination derart schwer, dass es im konkretenFall weder auf die Motive des Angeklagtennoch darauf ankommt, ob die Endentscheidungmateriell rechtskonform war.Der Angeklagte handelte zum Vorteil der dasKindesschutzverfahren anregenden Elternund zum Nachteil des Freistaats Thüringen.«


WARUM HANDELT ES SICH

UM EIN FEHLURTEIL?


Unterstellt man, dass die Pressemitteilung auch zugleich den Kern der tragenden Urteilsgründe repräsentiert, ist Folgendes zu kritisieren: 

1. Der BGH hat die Struktur eines Kindeswohlverfahrens nach Paragraph 1666 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch nicht verstanden. Für ein solches Verfahren gilt das Prinzip »Wo kein Kläger, da kein Richter« gerade nicht. Ein Richter kann vielmehr von Amts wegen tätig werden. Das wird er immer nur dann tun, wenn der Sachverhalt, von dem er Kenntnis erlangt, nach seiner Einschätzung das Kindeswohl gefährdet. Im Kindeswohlverfahren ist ein Richter also gerade nicht unbefangen. 

Wenn Christian Dettmar also ganz von sich aus tätig werden durfte, durfte er auch an entsprechenden Verfahrensanregungen betroffener Eltern und Kinder mitwirken. Dass das Urteil von Christian Dettmar gerade nicht von vornherein feststand, lässt sich daran ablesen, dass die Staatsregierung von Thüringen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte – zwar binnen einer kurzen Frist, aber Christian Dettmar durfte erwarten, dass die Regierung für die Notwendigkeit solcher diese Einschnitte in das Leben der Kinder wissenschaftliche Evidenz auf Knopfdruck liefern konnte. Sie hätte auch selbst Sachverständige benennen und deren Beauftragung anregen können. Allein – sie tat dies alles nicht.

2. Der BGH verkennt, wie schwierig es angesichts permanenter medialer Hasspropaganda gegen »Corona-Leugner« war, sich überhaupt als Verfahrensbeteiligter an ein Gericht zu wenden oder sich mit einem Sachverständigengutachten gegen die Narrative der Corona-Politik zu exponieren. Da musste vor Verfahrenseröffnung die Bereitschaft geeigneter Fachleute abgefragt werden, und ebenso musste ermittelt werden, welche Eltern und deren Kinder sich überhaupt einem solchen Verfahren zu stellen bereit waren.

3. Der BGH fragt ausdrücklich nicht, ob die Maßnahmen an den Schulen tatsächlich das Kindeswohl gefährdet haben. Damit rückt er von seinen bisherigen rechtlichen Maßstäben ab. Bisher hatte der BGH bei Verfahrensverstößen immer danach gefragt, ob bei korrektem Verfahren eine andere Entscheidung hätte herauskommen können. War das nicht der Fall, schied eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung aus.

Hätte der BGH dies auch im Fall von Christian Dettmar zugrunde gelegt, hätte er – wenn er denn meinte, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorlag – das Urteil des Landesgerichts Erfurt aufheben und den Fall an das LG Erfurt zurückverweisen müssen. Das LG Erfurt hätte dann feststellenmüssen, ob das Kindeswohl tatsächlichdurch die Masken- und Testpflicht an denSchulen gefährdet war. Nach allem, was wir heute wissen, gibt es daran keinen Zweifel.


WELCHES SIGNAL GEHT

VOM URTEIL DES BGH AUS?


Es besteht die Gefahr, dass jetzt bei sämtlichenRichtern, die aktuell noch über Corona-Bußgelder, Corona-Verordnungen, Impfschäden, aber auch über Äußerungsdelikte im Zusammenhang mit Corona (zum Beispiel Impfen-macht-frei-Posts) befinden, die Angst umgeht, dass sie ebenfalls ihren Job los sind, wenn sie gegen das Regierungsnarrativ entscheiden. 

Daher mein Appell an die Richterschaft inDeutschland: Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie die RKI-Protokolle heranziehen und dazu Fachleute des RKI als Zeugen laden, die diese ganzen Ungereimtheiten dann erklären müssen. So, wie es jüngst das Verwaltungsgericht Osnabrück (Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 3. August 2024 – 3 A 224/22) gemacht hat.

Dann zerbröseln die Narrative vor Gericht von ganz alleine – ohne dass jemand es wagen wird, Ihnen Rechtsbeugung vorzuwerfen: Denn Sie haben sich dann ja schließlich aus einer seriösen Quelle informiert!




Dieser Text erschien in Ausgabe N° 195 am 29. Nov. 2024




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