Seit über 14 Monaten verteidige ich Mandanten vor Gericht in Straf- und Bußgeldverfahren mit einem Corona-Bezug. Ich werde regelmäßig über die Ergebnisse dieser Verfahren hier in meiner neuen Kolumne berichten.
Dem bekannten Kölner Philosophen und Autor Gunnar Kaiser wurde in einer bayerischen Kleinstadt vorgeworfen, im Dezember 2020 eine »Veranstaltung« mit sieben weiteren Personen abgehalten zu haben. Hierzu soll er eine Räumlichkeit angemietet haben, in der alle Personen von der Polizei aufgegriffen wurden, nachdem ein »besorgter Bürger« die Ordnungshüter über einige Kraftfahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen informiert hatte. Es hagelte Bußgeldbescheide gegen alle Teilnehmer. Für den Mandanten als vermeintlichen »Veranstalter« wurden knapp 800 Euro Geldbuße festgesetzt.
Die Verhandlung vor dem Amtsgericht Kronach endete schließlich nach fast einstündiger Verhandlung mit einer Einstellung gegen Erstattung ihrer Kosten. Hierunter fallen auch die Anwalts- und eigenen Anreisekosten. Man kann dies auch als »Freispruch zweiter Klasse« bezeichnen, da hierdurch die selben Rechtsfolgen in Gang gesetzt werden wie bei einem freisprechenden Urteil. Der Vorteil ist hierbei, dass die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel einlegen kann.
Im Wesentlichen ist das Gericht unserer Argumentation gefolgt, dass es sich damals nicht um eine »Veranstaltung«, sondern um eine – seinerzeit wie heute – erlaubte »Versammlung in geschlossenen Räumen« handelte. Die Abgrenzung zwischen diesen Begriffen war in der seinerzeitigen Bayerischen Verordnung schlechterdings nicht möglich, weshalb sich die Richterin durch unsere Argumentation sehr stark verwirrt zeigte und schließlich zu Gunsten des Mandanten entschied.
Ein weiteres Beispiel für die schlechte Qualität der Corona-Verordnungen und einer durch Willkür verursachten Steuergeldverschwendung.
Dirk Sattelmaier ist Rechtsanwalt und Mitglied der Anwälte für Aufklärung.